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BGBl. II Nr. 142/2013

kundgemacht 27.05.2013 RIS↗
Textilchemie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilchemie (Textilchemie-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 142/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Textilchemie-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 142/2013 § 8↗RIS↗

Angewandte Mathematik

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Volums- und Masseberechnung,
    2. Ziffer 2
      Schluss- und Prozentrechnung,
    3. Ziffer 3
      Mischungs- und Rezepturberechnungen,
    4. Ziffer 4
      Flotten- bzw. Pastenberechnungen,
    5. Ziffer 5
      Berechnung der Durchlauf- und Verweilzeit.
  2. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.