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BGBl. II Nr. 144/2013

kundgemacht 27.05.2013 RIS↗
Textiltechnologie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textiltechnologie (Textiltechnologie-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 144/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Textiltechnologie-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 144/2013 § 8↗RIS↗

Fachzeichnen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe folgende Aufgaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      das Anfertigen eines einfachen mehrfarbigen Entwurfes und
    2. Ziffer 2
      das Anfertigen einer einfachen Fertigungspatrone.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.