Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
BGBl. II Nr. 147/2013
Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in (Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
- Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.