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BGBl. II Nr. 147/2013

kundgemacht 27.05.2013 RIS↗
Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in (Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 147/2013 § 5↗RIS↗

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.