Absatz eins,Für Kraftfahrzeuge des Bundes ist gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 1967/267 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
BGBl. II Nr. 26/2013
Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über den Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
Änderungen durch diese Kundmachung
Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
neu
§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Versicherung von Kraftfahrzeugen des Bundes
Paragraph 4,
- Absatz 2,Beim Abschluss von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen können, sofern dies für den Bund voraussichtlich die wirtschaftlichere Vorgangsweise darstellt, Tarife vereinbart werden, die das Bonus-Malus-System beinhalten.
- Absatz 3,Voll- und Teilkasko- sowie Insassenunfallversicherungen für Kraftfahrzeuge des Bundes dürfen nur nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, abgeschlossen werden.