Absatz eins,Für im Rahmen der Bundesverwaltung gelegentlich übernommene, nicht im Eigentum des Bundes stehende unverbrauchbare Sachen zum unentgeltlichen Gebrauch auf eine bestimmte Zeit (Leihgaben) haftet der Bund gemäß Paragraphen 978 bis 980 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,.
BGBl. II Nr. 26/2013
Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über den Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
Änderungen durch diese Kundmachung
Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
neu
§ 0↗RIS↗
§ 8neu
Haftung für Leihgaben an den Bund
Paragraph 8,
- Absatz 2,Für den Fall, dass der Haftungsumfang gemäß Absatz eins, im konkreten Anlassfall als nicht ausreichend erachtet wird, können auch Haftungen übernommen werden, die über den Umfang der Bestimmungen der Paragraphen 978 bis 980 ABGB hinausgehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer für den Bund wirtschaftlich vertretbaren Begrenzung des Haftungsausmaßes ist für derartige (erweiterte) Haftungen des Bundes als Entlehner eine entsprechende Haftungsklausel laut Anlage zu vereinbaren.
- Absatz 3,Vor Abgabe einer derartigen Haftungserklärung ist in jedem Fall mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.