Absatz eins,Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.
BGBl. II Nr. 311/2013
Eichgebührenverordnung 2013 – EGVO 2013
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 2013 – EGVO 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen
Paragraph 16,
- Absatz 2,Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.