BGBl. II Nr. 311/2013
Eichgebührenverordnung 2013 – EGVO 2013
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 2013 – EGVO 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Aufhebung einer Verwendungssperre
Paragraph 5,
Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß Paragraph 52, MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.