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BGBl. II Nr. 311/2013

kundgemacht 21.10.2013 RIS↗
Eichgebührenverordnung 2013 – EGVO 2013
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 2013 – EGVO 2013)
Kundmachung BGBl. II Nr. 311/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 311/2013 § 8↗RIS↗

Zeitgebühr

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren. Sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.
  2. Absatz 2,Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet sowie die Kosten für eine pauschalierte Reisezeit von 1 ½ Stunden pro Amtshandlung.
  3. Absatz 3,Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens 12 Stunden zu berechnen sind.
  4. Absatz 4,Reisekosten in das Ausland werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.