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BGBl. II Nr. 31/2013

kundgemacht 17.01.2013 RIS↗
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2013× zu EisbEPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 31/2013 § 21↗RIS↗

Nachweise

Paragraph 21,

Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnbediensteten auf deren Verlangen und bei Beendigung der Tätigkeit für das Eisenbahnunternehmen sämtliche Nachweise, die ihre Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung bescheinigen, sowie eine Kopie der letzten Bescheinigung innerhalb von einer Woche kostenlos auszufolgen.