Absatz eins,Die Bremsprobe darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeführt werden.
BGBl. II Nr. 31/2013
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Bremsprobe
Paragraph 30,
- Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
- Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Bremsprobe“ umfasst im Wesentlichen die Bedienung, Überprüfung und Meldung von Funktion und Zustand der Bremsen.
- Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- Ziffer einsdie Funktion der Bremse (Bremsausrüstung der Fahrzeuge);
- Ziffer 2die Durchführung der Bremsprobe (In- und Außerbetriebnahme der Bremse, Erprobung der Bremse und erforderlicher Umfang der Bremsprobe);
- Ziffer 3Signale.
- Absatz 5,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.