Absatz eins,Betriebliche Tätigkeiten in Begleitung von Zügen, ausgenommen im Zusammenhang mit der Zugräumung, dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
BGBl. II Nr. 31/2013
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Zugbegleitung
Paragraph 35,
- Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Zugräumung“ voraus.
- Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugbegleitung“ umfasst im Wesentlichen
- Ziffer einsdie Kontrolle der Freihaltung von Wegen;
- Ziffer 2die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
- Ziffer 3die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln;
- Ziffer 4die Übermittlung von Signalen;
- Ziffer 5Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Notfallmanagement;
- Ziffer 6die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;
- Ziffer 8das Bedienen von technischen Einrichtungen von personenbefördernden Schienenfahrzeugen im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;
- Ziffer 9Kommunikation mit Fahrgästen und Hilfeleistung für Fahrgäste.
- Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- Ziffer einsEisenbahnbetrieb;
- Ziffer 2Signale und Anschriften;
- Ziffer 3Fahrzeugtechnik;
- Ziffer 4betriebliche Unterlagen;
- Ziffer 5betriebliche Kommunikation;
- Ziffer 6Sicherungstechnik;
- Ziffer 7Notfallmanagement;
- Ziffer 8Fahrgastrechte, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne;
- Ziffer 9Umgang mit Fahrgästen, insbesondere mit Personen mit eingeschränkter Mobilität.
- Absatz 5,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.