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BGBl. II Nr. 31/2013

kundgemacht 17.01.2013 RIS↗
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2013× zu EisbEPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 31/2013 § 35↗RIS↗

Zugbegleitung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Betriebliche Tätigkeiten in Begleitung von Zügen, ausgenommen im Zusammenhang mit der Zugräumung, dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Zugräumung“ voraus.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugbegleitung“ umfasst im Wesentlichen
    1. Ziffer eins
      die Kontrolle der Freihaltung von Wegen;
    2. Ziffer 2
      die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
    3. Ziffer 3
      die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln;
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung von Signalen;
    5. Ziffer 5
      Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Notfallmanagement;
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;
    7. Ziffer 8
      das Bedienen von technischen Einrichtungen von personenbefördernden Schienenfahrzeugen im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;
    8. Ziffer 9
      Kommunikation mit Fahrgästen und Hilfeleistung für Fahrgäste.
  4. Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnbetrieb;
    2. Ziffer 2
      Signale und Anschriften;
    3. Ziffer 3
      Fahrzeugtechnik;
    4. Ziffer 4
      betriebliche Unterlagen;
    5. Ziffer 5
      betriebliche Kommunikation;
    6. Ziffer 6
      Sicherungstechnik;
    7. Ziffer 7
      Notfallmanagement;
    8. Ziffer 8
      Fahrgastrechte, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne;
    9. Ziffer 9
      Umgang mit Fahrgästen, insbesondere mit Personen mit eingeschränkter Mobilität.
  5. Absatz 5,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.