Absatz eins,Die Kontrolle von Fahrbetriebsmitteln auf offensichtliche Mängel und Unregelmäßigkeiten sowie die Anordnung von sich daraus ergebenden betrieblichen Maßnahmen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
BGBl. II Nr. 31/2013
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Fahrzeugkontrolle
Paragraph 37,
- Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
- Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugkontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden.
- Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- Ziffer einsdie Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit Mängeln bzw. Schäden;
- Ziffer 2den grundsätzlichen Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:
- Litera aMechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;
- Litera bZug- und Stoßvorrichtungen;
- Litera cFunktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Fenstern, Heizung, Beleuchtung, Klimaanlagen, Sanitäreinrichtungen, Feuerlöscher, Sicherheitseinrichtungen.
- Absatz 5,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.