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BGBl. II Nr. 31/2013

kundgemacht 17.01.2013 RIS↗
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2013× zu EisbEPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 31/2013 § 43↗RIS↗

Genehmigungsantrag

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
  2. Absatz 2,Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen
    1. Ziffer eins
      Angaben
      1. Litera a
        zu welchen qualifizierten Tätigkeiten allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung vermittelt werden sollen;
      2. Litera b
        über die Organisation der Schulungseinrichtung einschließlich der Methoden zur Qualitätssicherung;
      3. Litera c
        zu den für Schulungszwecke notwendigen Einrichtungen und Lehrbehelfe (zB Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Fahrzeuge, Simulatoren);
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 15 a, Ziffer 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.
  3. Absatz 3,Die Nachweise gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.
  4. Absatz 4,Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.