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BGBl. II Nr. 31/2013

kundgemacht 17.01.2013 RIS↗
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2013× zu EisbEPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 31/2013 § 48↗RIS↗

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

Paragraph 48,

Im Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer sind Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, unter der er erreichbar ist, Prüfungsgegenstand sowie die vom sachverständigen Prüfer angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zusammen mit dem Zeitpunkt der Befristung der Bestellung zu veröffentlichen.