in den Kalenderjahren 2010, 2011 oder 2012 Emissionen aus internationalen Luftverkehrstätigkeiten nicht gemeldet hat oder
BGBl. II Nr. 380/2013
EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Zeitlich befristete Ausnahmen
Paragraph 2,
Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber
- Ziffer eins
- Ziffer 2für internationale Luftverkehrstätigkeiten im Jahr 2012
- Litera anicht die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten zur Abdeckung dieser Emissionen für das Jahr 2012 abgegeben und
- Litera bdie entsprechende Menge an kostenlosen Emissionszertifikaten
- Sub-Litera, a, anicht erhalten hat oder
- Sub-Litera, b, bzwar erhalten, aber bis zum 27. Mai 2013 im Unionsregister zur Löschung zurückgegeben hat,
so sind Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 53, EZG 2011 nicht anzuwenden.