Absatz eins,Die Grenzübergangstellen gemäß Paragraph eins, sind ganzjährig geöffnet.
BGBl. II Nr. 499/2013
Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Verkehrszeiten und Benützungsumfang
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.