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BGBl. II Nr. 499/2013

kundgemacht 23.12.2013 RIS↗
Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 499/2013× zu Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 499/2013 § 2↗RIS↗

Verkehrszeiten und Benützungsumfang

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grenzübergangstellen gemäß Paragraph eins, sind ganzjährig geöffnet.
  2. Absatz 2,Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.