BGBl. II Nr. 517/2013
VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV
Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ziffer einsErsatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei737,60 Euro
- Ziffer 2Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei922,00 Euro
- Ziffer 3Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei57,40 Euro
- Ziffer 4Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro
- Ziffer 5Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro
- Ziffer 6Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)553,20 Euro
- Ziffer 7Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)276,60 Euro