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BGBl. III Nr. 145/2013

kundgemacht 28.05.2013 RIS↗
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2013× zu Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. III Nr. 145/2013 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich dieser Vereinbarung

Zweck dieser Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung (im Folgenden „ATIA“) ist die Festlegung der erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Einzelheiten in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten1 geschehen zu Wien am 15. November 2010 (im Folgenden „PCSC Abkommen“).

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2013,.