Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 145/2013

kundgemacht 28.05.2013 RIS↗
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2013× zu Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. III Nr. 145/2013 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Begriffsbestimmungen für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten

  1. Litera a
    „Identifizierte Personen” bezeichnet Treffer, die von der ersuchenden Partei überprüft wurden.
  2. Litera b
    „Noch nicht identifizierte Personen” bezeichnet Ergebnisse („candidates“) einer AFIS-Abfrage (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem), die noch nicht überprüft wurden.
  3. Litera c
    „Abruf” und „Abgleich” bezeichnen die Verfahren, mit denen festgestellt wird, ob eine Übereinstimmung der daktyloskopischen Daten, die von einem Land übermittelt wurden, mit den daktyloskopischen Daten, die in den Datenbanken der anderen Partei gespeichert sind, vorliegt.
  4. Litera d
    „Automatisierter Abruf” bezeichnet ein Online-Zugangsverfahren, um auf die Datenbanken der anderen Partei zugreifen zu können.
  5. Litera e
    „Fingerabdruckdaten” oder „daktyloskopische Daten” bezeichnen Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handflächenabdrücke, Handflächenabdruckspuren und Schablonen (Templates) derartiger Abdrücke (codierte Minutien), wenn diese in einer automatisierten Datenbank gespeichert und verarbeitet werden.
  6. Litera f
    „Einzelfall” bezeichnet einen einzelnen Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt. Enthält ein solcher Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt mehr als einen daktyloskopischen Datensatz, so können diese Daten gemeinsam als eine Anfrage übermittelt werden.
  7. Litera g
    “TP” bezeichnet Zehn-Fingerabdrücke („ten finger prints“).
  8. Litera h
    “PP” bezeichnet Handflächenabdrücke („palm prints“).
  9. Litera i
    “LT” bezeichnet Fingerabdruckspur („latent finger prints“).
  10. Litera j
    “LP” bezeichnet Handflächenabdruckspur („latent palm prints“).
  11. Litera k
    “UL” bezeichnet ungelöste Fingerabdruckspur („unsolved latent print“).
  12. Litera l
    “ULP” bezeichnet ungelöste Handflächenabdruckspur („unsolved latent palm print“).