BGBl. III Nr. 145/2013
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Technische Spezifikationen
Die Parteien beachten bei allen Anfragen und Rückmeldungen bezüglich der Abrufe und Abgleiche von daktyloskopischen Daten gemeinsame technische Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen sind im „Interface Control Document“ (ICD) gemäß Artikel 11 dieser ATIA festgelegt.