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BGBl. III Nr. 145/2013

kundgemacht 28.05.2013 RIS↗
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2013× zu Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. III Nr. 145/2013 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Technische Spezifikationen

Die Parteien beachten bei allen Anfragen und Rückmeldungen bezüglich der Abrufe und Abgleiche von daktyloskopischen Daten gemeinsame technische Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen sind im „Interface Control Document“ (ICD) gemäß Artikel 11 dieser ATIA festgelegt.