Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 145/2013

kundgemacht 28.05.2013 RIS↗
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2013× zu Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. III Nr. 145/2013 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten

  1. Ziffer eins
    Jede Partei gewährleistet, dass ihre Abrufanfragen nicht die von der ersuchten Partei angegebenen Abrufkapazitäten überschreiten. Die maximalen Abrufkapazitäten pro Tag und pro Partei sind wie folgt festgelegt, soweit dies die technische Möglichkeiten erlauben:

Nummer

Typ des Abrufs

100

TP/TP

100

TP/UL

100

PP/ULP

20

LT/TP

20

LP/PP

5

LT/UL

5

LP/ULP

  1. Ziffer 2
    Die maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten („candidates“), die pro Übermittlung zur Verifikation zugelassen werden, ist wie folgt festgelegt:

AFIS-Abruftyp

TP/TP

LT/TP

LP/PP

TP/UL

LT/UL

PP/ULP

LP/ULP

Maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten

1

10

5

5

5

5

5