Die in Artikel 1 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, dürfen von der empfangenden Vertragspartei nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.
BGBl. III Nr. 155/2013
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über den gegenseitigen Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über den gegenseitigen Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Zweckbindung
- Absatz eins,
- Absatz 2,Das Verwenden von Daten schließt das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Handhabung ein.