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Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.07.2013 — BGBl. III Nr. 155/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.07.2013 BGBl. III Nr. 155/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2013,

Typ

Vertrag – Albanien

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über den gegenseitigen Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten

StF: BGBl. III Nr. 155/2013

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Abkommens wurden am 12. Februar bzw. 23. Mai 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat der Republik Albanien (im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt) haben

  • Strichaufzählung
    zum Zwecke der Zusammenarbeit in Wahrnehmung gemeinsamer Migrationsinteressen
  • Strichaufzählung
    mit dem Wunsch der Verstärkung der Kooperation im Kampf gegen die illegale Migration und zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge1, abgeändert durch das Protokoll2 von New York vom 31. Jänner 1967 (im Weiteren „Genfer Flüchtlingskonvention“ genannt)
  • Strichaufzählung
    in Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und
  • Strichaufzählung
    unter Beachtung des Datenschutzes und nach Maßgabe der Bestimmungen der nationalen Rechtsordnungen und unter Beachtung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr

Folgendes vereinbart:

_______________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,.

Im RIS seit

17.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013

Gesetzesnummer

20008457

Dokumentnummer

NOR40151889