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BGBl. III Nr. 188/2013

kundgemacht 12.07.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 188/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Verbreitung von Gemeinschaftsproduktionen

  1. Absatz eins,Beide Vertragsparteien messen der Förderung und der Verbreitung von Gemeinschaftsproduktionen und auch von nationalen audiovisuellen Produktionen der jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung bei.
  2. Absatz 2,Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, dass – unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit – auch audiovisuelle Produktionen, die keine Gemeinschaftsproduktionen sind, die aber als nationale Produktionen in dem anderen Staat hergestellt worden sind, jeweils eine Verleihförderung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten können.
  3. Absatz 3,Die diesbezüglichen Vergaberichtlinien werden von jeder Vertragspartei bestimmt, wobei wesentliche Änderungen der Vergaberichtlinien binnen angemessener Frist der anderen Vertragspartei anzuzeigen sind.