BGBl. III Nr. 188/2013
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens
aufgehoben
§ 0↗RIS↗
Art. 15aufgehoben
Artikel römisch fünfzehn
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung für die Dauer von zwei Jahren in Kraft. Seine Wirksamkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.
GESCHEHEN zu WIEN, am 9. Februar 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.