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BGBl. III Nr. 188/2013

kundgemacht 12.07.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 188/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 15aufgehoben
in Kraft 10.04.1970 – 31.08.2013 · idF BGBl. Nr. 87/1970 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung für die Dauer von zwei Jahren in Kraft. Seine Wirksamkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

GESCHEHEN zu WIEN, am 9. Februar 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.