Absatz eins,Gemeinschaftsproduktionen werden als nationale audiovisuelle Produktionen angesehen.
BGBl. III Nr. 188/2013
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Gleichstellung mit nationalen Produktionen
- Absatz 2,Gemeinschaftsproduktionen haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen entsprechend den nationalen Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirtschaft in dem jeweiligen Vertragsstaat gelten oder noch erlassen werden.
Diese Vergünstigungen stehen nur den Produzenten des betreffenden Vertragsstaates zu.