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BGBl. III Nr. 188/2013

kundgemacht 12.07.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 188/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen

Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die finanzielle Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 vH der gesamten Herstellungskosten der Gemeinschaftsproduktionen betragen.