BGBl. III Nr. 188/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 7
Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
Abweichend von den vorangehenden Bestimmungen dieses Abkommens können im Interesse der Förderung von bilateralen Gemeinschaftsproduktionen auch Vorhaben zugelassen werden, die in einem der Länder der Vertragsparteien hergestellt werden und bei denen sich die Minderheitsbeteiligung nach Maßgabe des Gemeinschaftsproduktionsvertrages nur auf einen finanziellen Beitrag beschränkt, wenn
- Ziffer einsdas Vorhaben im besonderen kulturellen oder wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien liegt und eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,
- Ziffer 2eine Koproduktion im nicht rein finanziellen Sinne die Einheit des Werkes gefährden würde,
- Ziffer 3es sich um eine Minderheitsbeteiligung, die nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 25 vH der gesamten Herstellungskosten betragen darf, handelt,
- Ziffer 4das Vorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem der Mehrheitsproduzent seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 hat, aufweist,
- Ziffer 5der Vertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und
- Ziffer 6die finanziellen Aufwendungen in beiden Ländern für die Förderung solcher Gemeinschaftsproduktionen ausgeglichen sind, wobei die im Anhang genannten Durchführungsbestimmungen, welche einen integrativen Bestandteil des vorliegenden Vertrages darstellen, zu berücksichtigen sind.
Die mit den Gemeinschaftsproduktionen verbundenen finanziellen Aufwendungen der beiden Länder sollen innerhalb von drei Jahren insgesamt ausgeglichen sein. Zur Überprüfung des finanziellen Ausgleichs werden die Vertragsparteien einander regelmäßig, zumindest jedoch einmal jährlich, über den Abschluss von Förderungsverträgen unterrichten. Hierzu werden die jeweiligen nationalen Institutionen miteinander in Kontakt treten.