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BGBl. III Nr. 201/2013

kundgemacht 23.07.2013 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Ungarn über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Ungarn über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 201/2013× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 201/2013 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.