BGBl. III Nr. 201/2013
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Ungarn über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Ungarn über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
ARTIKEL 14
KONSULTATIONEN
(1) Um vergleichbare Sicherheitsstandards zu gewährleisten, informieren die zuständigen Behörden auf Ersuchen einander über ihre jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen über den Schutz klassifizierter Informationen und deren Anwendung. Die Parteien informieren einander über alle nachfolgenden Änderungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.