BGBl. III Nr. 226/2013
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Änderungen durch diese Kundmachung
Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Abkommen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.