Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2013,
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
StF: BGBl. III Nr. 226/2013 (NR: GP XXIV RV 2135 AB 2216 S. 193. BR: AB 8919 S. 819.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurden am 11. Jänner 2013 bzw. 16. Juli 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Oktober 2013 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Abkommens wurden am 11. Jänner 2013 bzw. 16. Juli 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Republik Moldau
im Folgenden Vertragsparteien genannt,
ausgehend von humanitären Prinzipien,
in dem Bestreben der Verfestigung der traditionell freundschaftlichen Beziehungen der Völker der beiden Staaten,
in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen Einfluss auf die Entwicklung und Sicherheit der beiden Staaten hat, überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013
Dokumentnummer
NOR40155879