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BGBl. III Nr. 226/2013

kundgemacht 13.08.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Kundmachung BGBl. III Nr. 226/2013× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 226/2013 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten obliegt den jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften der hilfeleistenden Vertragspartei werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.

(3) Die jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei leisten den Hilfsmannschaften und (oder) den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.