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BGBl. III Nr. 287/2013

kundgemacht 21.10.2013 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachung BGBl. III Nr. 287/2013× zu Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. III Nr. 287/2013 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bleiben vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 die nach den Artikeln 5 bis 9 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben.