Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 287/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
StF: BGBl. III Nr. 287/2013 (NR: GP XXIV RV 2448 AB 2462 S. 216. BR: AB 9113 S. 823.)
Änderung
BGBl. III Nr. 46/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 128/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 173/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 196/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 92/2024 (K – Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Belgien III 173/2020 *Deutschland III 287/2013 *Estland III 287/2013 *Finnland III 287/2013 *Frankreich III 287/2013 *Griechenland III 196/2022 *Irland III 92/2024 *Lettland III 46/2018 *Malta III 92/2024 *Monaco III 46/2018 *Portugal III 46/2018 *Schweiz III 287/2013 *Tschechische R III 287/2013 *Vereinigtes Königreich III 287/2013 *Zypern III 128/2018*Belgien römisch drei 173 aus 2020, *Deutschland römisch drei 287 aus 2013, *Estland römisch drei 287 aus 2013, *Finnland römisch drei 287 aus 2013, *Frankreich römisch drei 287 aus 2013, *Griechenland römisch drei 196 aus 2022, *Irland römisch drei 92 aus 2024, *Lettland römisch drei 46 aus 2018, *Malta römisch drei 92 aus 2024, *Monaco römisch drei 46 aus 2018, *Portugal römisch drei 46 aus 2018, *Schweiz römisch drei 287 aus 2013, *Tschechische R römisch drei 287 aus 2013, *Vereinigtes Königreich römisch drei 287 aus 2013, *Zypern römisch drei 128/2018
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 92/2024)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2024,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 57, Absatz 2, Litera a, für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:
(Übersetzung)
Vorbehalt der Republik Österreich
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 51, Absatz 2 und Artikel 56, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.
Ferner hat die Republik Österreich gemäß Art. 28 das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.Ferner hat die Republik Österreich gemäß Artikel 28, das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Tschechische Republik, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland).
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 28 und 42 des Übereinkommens zu benennenden Behörden:Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]. Gleiches gilt für die gemäß Artikel 28 und 42 des Übereinkommens zu benennenden Behörden:
Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Malta, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich
Belgien
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Belgien eine Erklärung nach Art. 32 Abs. 2 abgegeben.Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Belgien eine Erklärung nach Artikel 32, Absatz 2, abgegeben.
Griechenland
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Griechenland einen Vorbehalt gemäß Art. 56 Abs. 1 zu Art. 51 Abs. 2 angebracht und Erklärungen gemäß Art. 32 Abs. 2, sowie Art. 38 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens abgegeben.Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Griechenland einen Vorbehalt gemäß Artikel 56, Absatz eins, zu Artikel 51, Absatz 2, angebracht und Erklärungen gemäß Artikel 32, Absatz 2,, sowie Artikel 38, Absatz eins und 3 des Übereinkommens abgegeben.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen;
in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden;
eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Erwachsenen;
bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind –
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: