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BGBl. III Nr. 287/2013

kundgemacht 21.10.2013 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachung BGBl. III Nr. 287/2013× zu Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen neu § 0↗RIS↗
Art. 57neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. III Nr. 287/2013 Art. 57↗RIS↗

Artikel 57

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 53 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
  2. Absatz 2,Danach tritt dieses Übereinkommen in Kraft

    Litera a für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt;

    Litera b für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 54 Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten folgt;

    Litera c für die Gebietseinheiten, auf die es nach Artikel 55 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt.