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BGBl. III Nr. 287/2013

kundgemacht 21.10.2013 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachung BGBl. III Nr. 287/2013× zu Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. III Nr. 287/2013 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Die Behörden eines Vertragsstaats, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz dieses Vermögens zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen vereinbar sind, die von den nach den Artikeln 5 bis 8 zuständigen Behörden getroffen wurden.