BGBl. III Nr. 41/2013
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten
Der Ausschuss bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln, einschließlich Beanstandungen wegen Nichterfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.