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Ernährungshilfe-Übereinkommen

Fassungen (Gesetz)
ab 29.01.2013 — BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute29.01.2013 BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2013,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Unterzeichnungsdatum

25.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Langtitel

(ÜBERSETZUNG)

Ernährungshilfe-Übereinkommen

StF: BGBl. III Nr. 41/2013 (NR: GP XXIV RV 2017 AB 2074 S. 185. BR: AB 8868 S. 816.)

Änderung

BGBl. III Nr. 75/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 104/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 118/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 239/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 101/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 24/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 42/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 184/2018 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Australien römisch drei 118 aus 2014, *Dänemark römisch drei 41 aus 2013, *EU römisch drei 41 aus 2013, *Finnland römisch drei 41 aus 2013, *Frankreich römisch drei 101 aus 2017, *Japan römisch drei 41 aus 2013, *Kanada römisch drei 41 aus 2013, *Korea/R römisch drei 24 aus 2018, *Luxemburg römisch drei 104 aus 2014, *Palästina römisch drei 42 aus 2018,, römisch drei 184 aus 2018, K *Russische F römisch drei 75 aus 2014, *Schweden römisch drei 104 aus 2014, *Schweiz römisch drei 41 aus 2013, *Slowenien römisch drei 104 aus 2014, *Spanien römisch drei 239 aus 2014, *USA römisch drei 41/2013

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Jänner 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15, Absatz 3, für Österreich mit 29. Jänner 2013 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Europäische Union, Finnland, Japan, Kanada, Schweiz, Vereinigte Staaten.

Präambel/Promulgationsklausel

(ÜBERSETZUNG)

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

in Bestätigung ihres Festhaltens an den weiter gültigen Zielen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 19991, einen Beitrag zur weltweiten Ernährungssicherheit zu leisten und die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft zu verbessern, auf akute Nahrungsmittelkrisen und sonstige Ernährungsbedürfnisse von Entwicklungsländern zu reagieren,

in dem Bestreben, die Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Ernährungshilfe zur Rettung des Lebens und Linderung des Leids der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, vor allem in Notsituationen, durch die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung, insbesondere zwischen den Vertragsparteien und den Interessenträgern, zu verbessern,

in der Erkenntnis, dass gefährdete Bevölkerungsgruppen besondere Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse haben,

in Bekräftigung dessen, dass die Staaten die Hauptverantwortung für die Ernährungssicherheit im eigenen Land und damit für die schrittweise Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung gemäß den vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im November 2004 angenommenen Freiwilligen Leitlinien zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechtes auf angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit tragen,

unter Ermutigung der Regierungen von Ländern mit unsicherer Ernährungslage zur Entwicklung und Umsetzung ländereigener Strategien, die durch langfristige Maßnahmen auf die Ursachen der Ernährungsunsicherheit eingehen und eine angemessene Verknüpfung von Soforthilfe, Aufbauhilfe und Entwicklungsmaßnahmen sicherstellen,

unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht und die humanitären Grundsätze Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit,

unter Hinweis auf die Grundsätze und bewährten Verfahren für humanitäre Hilfe, die am 17. Juni 2003 in Stockholm verabschiedet wurden,

in der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien ihre eigene Politik für die Bereitstellung von Ernährungshilfe in Notsituationen und sonstigen Situationen verfolgen,

angesichts des 1996 in Rom verabschiedeten Aktionsplans des Welternährungsgipfels sowie der in der Erklärung des Weltgipfels 2009 zur Ernährungssicherheit genannten fünf Grundsätze von Rom für eine nachhaltige weltweite Ernährungssicherheit, insbesondere der Verpflichtung, die Ernährungssicherheit in allen Ländern zu verwirklichen, sowie angesichts des fortlaufenden Engagements für die Minderung der Armut und die Beseitigung des Hungers, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen bekräftigt wurde,

in Anbetracht der Zusagen der Geber- und Empfängerländer zur Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit durch die Anwendung der Grundsätze, die in der 2005 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angenommenen Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit genannt werden,

fest entschlossen, im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) zu handeln, insbesondere mit den Nahrungsmittelhilfedisziplinen der WTO –

sind wie folgt übereingekommen:

____________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2005,.

Schlagworte

e-rk3
Nahrungsmittelbedürfnis, Geberland

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148317