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Art. 1

Fassungen
ab 29.01.2013 — BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute29.01.2013 BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2013,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2013BGBl. III Nr. 41/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 1

Ziele

Die Ziele dieses Übereinkommens bestehen darin, Leben zu retten, den Hunger zu reduzieren, die Ernährungssicherheit zu erhöhen und den Ernährungszustand der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu verbessern, indem

  1. Litera a
    auf die Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen eingegangen wird, indem die Vertragsparteien sich verpflichten, Ernährungshilfe bereitzustellen, durch die der Zugang zu und der Verzehr von angemessenen, sicheren und nährstoffreichen Nahrungsmitteln besser sichergestellt werden,
  2. Litera b
    gewährleistet wird, dass die Ernährungshilfe, die die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen erhalten, angemessen, wirksam und effizient ist, rechtzeitig und sich nach dem Bedarf richtet sowie auf gemeinsamen Grundsätzen beruht, und
  3. Litera c
    der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordinierung erleichtert werden und ein Diskussionsforum geschaffen wird, damit die Ressourcen der Vertragsparteien wirksamer, effizienter und kohärenter für die Deckung des Bedarfs eingesetzt werden können.

Schlagworte

Nahrungsmittelbedürfnis

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148298