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BGBl. III Nr. 41/2013

kundgemacht 19.02.2013 RIS↗Parlament↗
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2013× zu Ernährungshilfe-Übereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ernährungshilfe-Übereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 29.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 41/2013 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Notifikation der vorläufigen Anwendung

Die in Artikel 12 genannten Staaten und die Europäische Union sowie wie jeder Staat und jedes mit Beschluss des Ausschusses nach Artikel 13 Absatz 2 als geeignet anerkannte gesonderte Zollgebiet, können, wenn sie beabsichtigen, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, aber noch keine Urkunde hinterlegt haben, beim Depositär jederzeit eine Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegen. Das Übereinkommen gilt ab dem Datum der Hinterlegung der Notifikation vorläufig für den betreffenden Staat, das betreffende gesonderte Zollgebiet bzw. die Europäische Union.