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BGBl. III Nr. 41/2013

kundgemacht 19.02.2013 RIS↗Parlament↗
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2013× zu Ernährungshilfe-Übereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ernährungshilfe-Übereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 29.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 41/2013 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,
    Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft, sofern bis 30. November 2012 fünf Unterzeichner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
  2. Absatz 2,
    Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Unterzeichner, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, sowie Staaten oder die Europäische Union, die Beitrittsurkunden nach Artikel 13 Absatz 1 hinterlegt haben, einstimmig beschließen, dass das Übereinkommen zwischen ihnen in Kraft treten soll.
  3. Absatz 3,
    Haben ein Staat, ein gesondertes Zollgebiet oder die Europäische Union das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder sind ihm beigetreten, nachdem es in Kraft getreten ist, tritt das Übereinkommen für die Betreffenden mit dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.