Der Ausschuss hält formelle Tagungen und informelle Sitzungen nach den Verfahrens- und Durchführungsregeln ab.
BGBl. III Nr. 41/2013
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Formelle Tagungen und informelle Sitzungen
- Absatz eins,
- Absatz 2,Der Ausschuss hält mindestens einmal jährlich eine formelle Tagung ab.
- Absatz 3,Der Ausschuss hält auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Vertragsparteien zusätzliche formelle Tagungen und informelle Sitzungen ab.
- Absatz 4,Der Ausschuss kann zu seinen formellen Tagungen oder informellen Sitzungen im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln Beobachter und Interessenträger einladen, die bestimmte Fragen der Ernährungshilfe erörtern möchten.
- Absatz 5,Der Ausschuss tritt an einem Ort zusammen, der im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln festgelegt wird.
- Absatz 6,Die Tagesordnung für die formellen Tagungen und die informellen Sitzungen wird im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln erstellt.
- Absatz 7,Die Protokolle der formellen Tagungen, in denen auch etwaige Vorschläge für Beschlüsse des Ausschusses enthalten sind, werden innerhalb von dreißig Tagen nach der formellen Tagung übermittelt.