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BGBl. III Nr. 41/2013

kundgemacht 19.02.2013 RIS↗Parlament↗
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2013× zu Ernährungshilfe-Übereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ernährungshilfe-Übereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 29.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 41/2013 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Formelle Tagungen und informelle Sitzungen

  1. Absatz eins,
    Der Ausschuss hält formelle Tagungen und informelle Sitzungen nach den Verfahrens- und Durchführungsregeln ab.
  2. Absatz 2,
    Der Ausschuss hält mindestens einmal jährlich eine formelle Tagung ab.
  3. Absatz 3,
    Der Ausschuss hält auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Vertragsparteien zusätzliche formelle Tagungen und informelle Sitzungen ab.
  4. Absatz 4,
    Der Ausschuss kann zu seinen formellen Tagungen oder informellen Sitzungen im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln Beobachter und Interessenträger einladen, die bestimmte Fragen der Ernährungshilfe erörtern möchten.
  5. Absatz 5,
    Der Ausschuss tritt an einem Ort zusammen, der im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln festgelegt wird.
  6. Absatz 6,
    Die Tagesordnung für die formellen Tagungen und die informellen Sitzungen wird im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln erstellt.
  7. Absatz 7,
    Die Protokolle der formellen Tagungen, in denen auch etwaige Vorschläge für Beschlüsse des Ausschusses enthalten sind, werden innerhalb von dreißig Tagen nach der formellen Tagung übermittelt.