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BGBl. I Nr. 101/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundesbezügegesetzes und des Mediengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundesbezügegesetz und das Mediengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 913 § 0↗RIS↗
§ 56ineu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 101/2014 § 56i↗RIS↗

g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses

Paragraph 56 i,

  1. Absatz eins,Personen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (im Folgenden Funktionäre genannt), sind:
    1. Ziffer eins
      der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter;
    2. Ziffer 2
      der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter;
    3. Ziffer 3
      der Ermittlungsbeauftragte;
    4. Ziffer 4
      der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
  2. Absatz 2,Die Frist zur Erhebung der Beschwerde wegen eines Verhaltens
    1. Ziffer eins
      eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates,
    2. Ziffer 2
      eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates oder
    3. Ziffer 3
      eines Funktionärs eines Untersuchungsausschusses
    beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von dem Verhalten erlangt hat, wenn er aber durch dieses Verhalten behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
  3. Absatz 3,Die Beschwerde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat;
    2. Ziffer 2
      den Sachverhalt;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Beweise;
    5. Ziffer 5
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
  4. Absatz 4,Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer und der Präsident des Nationalrates.
  5. Absatz 5,Eine Ausfertigung der Beschwerde ist dem Präsidenten des Nationalrates mit der Aufforderung zuzustellen, dass es ihm freisteht, eine Äußerung zu erstatten. Er hat gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu dieser schriftlich Stellung zu nehmen. Die zur Erstattung der Äußerung gesetzte Frist hat mindestens vier Wochen, wenn sich die Beschwerde jedoch auch gegen ein Verhalten von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses oder Funktionären richtet, mindestens sechs Wochen zu betragen.
  6. Absatz 6,Die Äußerung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Sachverhalt;
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Beweise;
    3. Ziffer 3
      die Stellungnahmen gemäß Absatz 5,
  7. Absatz 7,Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne unnötigen Aufschub.
  8. Absatz 8,Das angefochtene Verhalten ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.