Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 104/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Grenzkontrollgesetzes und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzkontrollgesetz (GrekoG) 4 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1 Z 6, Z 7, Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 68/2013 · danach: BGBl. I Nr. 104/2014 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 104/2014 § 16↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
5. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 16.
(1) Wer
1. eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder
2. den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder
3. sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder
4. einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder
5. sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder
6. eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet, oder
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar. 7. trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 6 Z 1 oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.
(2) Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.