Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
BGBl. I Nr. 105/2014
2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 119fneu
Paragraph 119 f,
Die nachfolgend gemäß Paragraph 119 g, ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in Paragraph 119 e, Absatz eins, genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
- Ziffer 3Fahrtroute und Reiseziel;
- Ziffer 4Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
- Ziffer 5verwendete Transportmittel;
- Ziffer 6beförderte Gegenstände;
- Ziffer 7die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.