über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 9, Absatz 5,,
BGBl. I Nr. 105/2014
2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Unterrichtung des Entscheidungsstaats
Paragraph 16,
Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
- Ziffer eins
- Ziffer 2über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, zusammen mit einer Begründung,
- Ziffer 3über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,
- Ziffer 4über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und
- Ziffer 5über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 13, zu unterrichten.