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BGBl. I Nr. 106/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 125 § 0↗RIS↗
§ 312bneu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 106/2014 § 312b↗RIS↗

Verschwindenlassen einer Person

Paragraph 312 b,

Wer eine Person im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder ihr sonst die persönliche Freiheit entzieht und das Schicksal oder den Verbleib der verschwundenen Person verschleiert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.