BGBl. I Nr. 17/2014
Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen
Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.