Absatz eins,Die Senate der Disziplinarkommission (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus
- Ziffer einsdem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und
- Ziffer 2zwei weiteren Mitgliedern.
Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 3, angehören.